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Abiturprüfung

Die Abiturprüfung findet in den fünf Prüfungsfächern statt: im ersten bis vierten Prüfungsfach schriftlich und je nach Ergebnis auch mündlich, im fünften Prüfungsfach nur mündlich.

Um das Gesamtergebnis noch zu verbessern, können auch freiwillig zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlich geprüften Fächern abgelegt werden.

Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen, unter besonderen Genehmigungsvoraussetzungen auch zweimal.

In die Gesamtqualifikation für das Abitur kann auch eine besondere Lernleistung (BLL) eingebracht werden.

Wer ausführlich informiert werden oder spezielle Fragen beantwortet haben möchte - insbesondere hinsichtlich der Einbringungsverpflichtungen im Abitur und der BLL -, sollte sich an die Jahrgangsleitung, den Oberstufenkoordinator oder die Tutorin oder den Tutor wenden.

Jeder Prüfling hat die Möglichkeit mit Hilfe des ABI-Rechners das Zustandekommen der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote nachzuvollziehen.

 

 

Die schriftliche Abiturprüfung

Im ersten bis vierten Prüfungsfach (P1-P4) wird jeweils eine schriftliche Prüfung durchgeführt. Für die vom KAV - Gymnasium angebotenen Prüfungsfächer geschieht das im Rahmen des Zentralabiturs mit grundsätzlich landesweit einheitlichen Aufgaben.

Dabei gilt:

(1) Die schriftliche Abiturprüfung muss sich auf Sachgebiete aus mindestens zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase beziehen.

(2) Die Leistung in der schriftlichen Prüfung wird von der Referentin /

dem Referenten und der Korreferentin / dem Korreferenten bewertet. Die Fach­prüfungsleiterin / der Fachprüfungsleiter bewertet die Leistung ebenfalls, indem sie / er den vorliegenden Bewertungen zustimmt oder eine abweichende Auffassung vermerkt. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die endgültige Bewertung fest, wenn die Beurteilungen voneinander abweichen oder wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.

In den Prüfungsfächern werden dem Prüfling je nach Prüfungsfach zwei oder drei Prüfungsaufgaben vorgelegt.

Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe beträgt in den schriftlichen Prüfungs­fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau 300 Minuten und im vierten Prüfungsfach 220 Minuten.

Im Falle einer Auswahl der zu bearbeitenden Aufgabe ist den Prüflingen hin­reichend Zeit zu gewähren; die Auswahlzeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsaufgabe muss in den genannten Bearbeitungszeiten bearbeitet und gelöst werden können.

Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt.

Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die bei der schrift­lichen Prüfung zu beachtenden Bestimmungen hinzuweisen.

Der Prüfungsraum darf von den Prüflingen nur einzeln und für kurze Zeit ver­lassen werden. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, muss das Schulgrund­stück verlassen.

Es dürfen nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung ist grundsätzlich als Hilfsmittel zugelassen. Für die übrigen genehmigten Hilfsmittel gelten die Bestimmungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung des jeweiligen Faches.

Die Referentin / der Referent kennzeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so dass die Grundlage der Bewertung erkennbar wird. Ein Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufügen.

Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Als Richtwerte sollen gelten: Abzug eines Punktes bei durchschnittlich 5 Fehlern auf einer in normaler Schrift­größe beschriebenen Seite; Abzug von zwei Punkten bei durchschnittlich 7 und mehr Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite.

Bei der Entscheidung über einen Punktabzug ist ein nur quantifizierendes Ver­fahren nicht sachgerecht. Vielmehr sind Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen.

Wiederholungsfehler werden in der Regel nur einmal gewertet. Ein Punktabzug muss ebenso wie in Grenzfällen ein Verzicht auf Punktabzug begründet werden. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet.

Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.

 

Formular: Mitteilung an den Schüler / Ergebnisse der Abiturprüfung

 

 

 

 

Letzte Änderung: 07.10.2011