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Täuschungsversuch und Störungen

Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist der Prüfungsteil in der Regel mit 00 Punkten zu bewerten.

In schweren Fällen ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung einzelner Prüfungsteile aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.

Wird nach Aushändigung des Abiturzeugnisses eine Täuschung bekannt, so kann die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

Stört ein Prüfling die Abiturprüfung so nachhaltig, dass die ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, so kann die PK den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

 

 

Letzte Änderung: 05.10.2011