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Beurlaubungen

1. Muss eine Schülerin oder ein Schüler aus Krankheits- oder anderen dringenden Gründen plötzlich die Schule verlassen, lässt sie/er sich grundsätzlich von der Lehrkraft beurlauben, deren Unterrichtsstunde sie/er verlässt bzw. zu deren Unterrichtsstunde sie/er nicht kommt, bei Weggang in den Pausen also von der Lehrkraft der folgenden Stunde. Grundsätzlich kann auch die Klassenleitung beurlauben, bei Kursunterricht nur die zuständige Lehrkraft.

2. Beurlaubungen für einen Tag und bis zu drei Tagen in Regelfällen (z.B. Konfirmationsfreizeiten, besondere Familienfeiern usw.) werden bei der Klassenleitung bzw. in der Qualifikationsphase bei der Jahrgangsleitung schriftlich beantragt und von ihr ausgesprochen. Beurlaubungen in besonderen Fällen und über den angegebenen Zeitraum hinaus müssen grundsätzlich beim Schulleiter beantragt werden.

3. Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sind nicht statthaft.

3.3   Beurlaubungen an evangelischen und katholischen Feiertagen

Bezug: Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage i.d.F. der Bekanntmachung vom 7.März 1995

06. Januar:                                                                   Epiphanias / Heiligdreikönigstag

31. Oktober:                                                                 Reformationsfest

Donnerstag nach dem Trinitatis – Sonntag:          Fronleichnam: 7. Juni 2012

01.    November :                                                          Allerheiligen

Lehrkräfte, Schüler/innen haben an den o.g. Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften unterrichtsfrei.

Am Buß- und Bettag (16.11.2011) findet regulärer Unterricht statt. Evangelischen Schülerinnen und Schülern wird Gelegenheit  gegeben, am Gottesdienst teilzunehmen.

Wer Unterrichtsbefreiung für die Teilnahme am Gottesdienst wünscht, meldet sich schriftlich spätestens eine Woche vorher bei der Klassenleitung (Klassen 7 – 10) bzw. dem Jahrgangsleiter (11. bis 12. Jahrgang) ab. Auf dem Schreiben bestätigen die Erziehungsberechtigten  nichtvolljähriger Schülerinnen und Schüler durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme des Antrages für den Gottesdienstbesuch ihres Kindes, da die schulische Aufsichtspflicht für die gegebene Zeit entfällt. Freigestellt werden alle Schülerinnen und Schüler, die an einem Kurs evangelischer Religion teilnehmen.

 

Letzte Änderung: 10.10.2011