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Fehlzeiten / Versäumnisfolgen

Hat die Schülerin oder der Schüler aus einem selbst zu vertretenden Grund Unterricht versäumt und kann deshalb die Leistung in einem Fach nicht bewertet werden, so gilt der Unterricht als mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen.

Dies kann dann unerwünschte Auswirkungen bekommen in Bezug auf Anwendung der  Versetzungsbestimmungen und  der Vergabe der Abschlüsse.

Fehlzeiten / Versäumnisfolgen

Es besteht eine grundsätzliche Teilnahmepflicht an jedem angemeldeten Unterricht (VO-GO § 6 und EB-VO-GO 7.4).

Mögliche Folgen von gehäuftem Unterrichts – Versäumnis (= ca. 25 % der erteilten Wo­chen­stunden in einem Fach) ist die Feststellung durch die Fachlehrkraft, dass die Leistungen nicht beurteilbar sind. Wenn das Fehlen von der Schülerin/vom Schüler selbst zu verantworten ist, steht im Zeugnis die Note „6“ für das entsprechende Fach (VO-GO § 7 (4) und EB-VO-GO 7.12 ff ):

„Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist die Schülerin oder der Schüler zu informieren und die Schülerin oder der Schüler schriftlich auf die mögliche Folge hinzuweisen.”

 

Die Schülerin / der Schüler führt in Eigenverantwortung ein Heft für Entschuldigungen für Unterrichts-Versäumnisse. Diese Entschuldigungen müssen spätestens am dritten Tag nach dem Fehlen vorgelegt werden. Die Lehrkräfte der Wahl-[pflicht]-kurse bestätigen Kenntnisnahme durch Unterschrift/Signum und Datum; danach ist das Heft bei der Klassenlehrkraft vorzulegen.

 

 

Letzte Änderung: 09.10.2011