Entschuldigungen
Die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase führen in Eigenverantwortung ein Heft für Entschuldigungen für Unterrichts-Versäumnisse. Diese Entschuldigungen müssen spätestens am dritten Tag nach dem Fehlen vorgelegt werden. Die Lehrkräfte der Wahl-[pflicht]-kurse bestätigen Kenntnisnahme durch Unterschrift/Signum und Datum; danach ist das Heft bei der Tutorin/ beim Tutor vorzulegen.
Wenn Schülerinnen und Schüler mehrere Stunden oder mehrere Tage am stundenplanmäßigen Unterricht nicht teilnehmen, muss das Fernbleiben entschuldigt werden. Die Entschuldigung muss die Begründung für das Fernbleiben angeben.
Wenn eine Schülerin/ein Schüler mehr als zwei Tage fehlt, muss der Grund des Fernbleibens spätestens am dritten Tag der Schule bekannt gegeben werden.
In besonderen Fällen (notorisches Zuspätkommen, häufiges Fehlen innerhalb kurzer Zeit) kann der Schulleiter ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis verlangen. Die Kosten tragen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen/Schüler. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Schule nicht rechtzeitig benachrichtigt wurde und eine Erkrankung als ausreichender Grund für die Versäumung der Schulpflicht anerkannt werden soll.
Bei unentschuldigten Schulversäumnissen prüft der Schulleiter, ob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt, gibt dann den Erziehungsberechtigten bzw. Schülerinnen oder Schülern Gelegenheit zur Stellungnahmeund leitet ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.