Versäumnisfolgen
Hat ein/e Schüler/in aus einem selbst zu vertretenden Grund Unterricht versäumt und kann deshalb die Leistung in einem Fach nicht bewertet werden, so gilt der Unterricht als mit „00 Punkten“ abgeschlossen. Dadurch sind in der Qualifikationsphase die Erfüllung von Belegungsverpflichtungen und die Erfüllung von Mindestanforderungen für die Gesamtqualifikation gefährdet.
Zu kompensieren ist das evtl. nur durch einen Rücktritt.
Bei unentschuldigten Schulversäumnissen prüft deshalb der Schulleiter, ob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt, gibt dann den Erziehungsberechtigten bzw. Schülerinnen oder Schülern Gelegenheit zur Stellungnahme und leitet ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.
Letzte Änderung: 12.10.2011