Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der Elternvertretungen ergeben sich aus dem Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)1) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds.GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.3.2011 (Nds.GVBl. Nr.7/2011 S.83; SVBl. 5/2011 S.140)

1) http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg.htm

 

 

Im Einzelnen:

§ 89 Klassenelternschaften

(1) 1 Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.  Die Klassenelternschaft wählt außerdem die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuß nach § 39 Abs. 1 sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.  Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Klassen, die zu mehr als drei Vierteln von Volljährigen besucht werden.
(2) 1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet deren Verhandlungen.  Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer es verlangt.

§ 90 Schulelternrat

(1) 1 Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat.  … Schulelternrat an.
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.
(3) Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1.
(4)  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein.  Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
 § 91 Wahlen
(1)  Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten.  Nicht wählbar ist, wer an der Schule tätig ist oder die Aufsicht über die Schule führt.
(2)  Die Inhaberinnen und Inhaber der in den §§ 89 und 90 genannten Ämter der Elternvertretung (Elternvertreterinnen und Elternvertreter) werden für zwei Schuljahre gewählt.  Dauert ein Bildungsabschnitt weniger als zwei Schuljahre, so erfolgt die Wahl für einen entsprechend kürzeren Zeitraum.
(3) Elternvertreterinnen und Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,
1. wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen 
    werden,
2. wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die 
    Erziehungsberechtigung verlieren,
3. wenn im Falle des § 55 Abs. 1 Satz 2 die dort genannten Voraussetzungen 
    entfallen sind oder die dort genannte Bestimmung widerrufen wird,
4. wenn sie von ihrem Amt zurücktreten,
5. wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen oder
6. wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als 
    Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr 
    angehören.
(4) Die Mitglieder des Schulelternrats sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und der Abberufung durch Verordnung zu regeln.