Schulvorstand

Der Schulvorstand

Neben der Arbeit als Elternvertreterin oder Elternvertreter der Klassenelternschaft und im Schulelternrat, besteht weitere wichtige Gestaltungsmöglichkeiten durch eine Mitarbeit als Elternvertreter im Schulvorstand.

Zu den Aufgaben des Schulvorstandes nach dem NSchG  und zu dessen Zusammensetzung (soweit für das KAV-Gymnasium relevant):

§ 38a Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach§ 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über

 

  1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre
      Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten 
      Entscheidungsspielräume,
  
  2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der
      Schulleiterin oder des Schulleiters,
 
  3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation 
      (§ 23),
 
  4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
 
  5. …..
 
  6. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin
 oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer 
Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
 
  7. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der
      Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2
      Satz 1  und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen
      Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
 
  8. die Ausgestaltung der Stundentafel,

  9. Schulpartnerschaften,

  10. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden
      Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  11. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),

  12. Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf 
  Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
  13. Grundsätze für
    
    a) …
     
    b) die Durchführung von Projektwochen,
     
    c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
     
    d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

§ 38 b Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes

(1) 1 Der Schulvorstand hat

  1. .…

  2. …

  3. bei Schulen mit über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder,

  4. …


Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1.  Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen.  Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. …
(2) …

(3) …

(4) …
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter

  1. der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat,
  2. der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,

  3. der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der
 Gesamtkonferenz für zwei Schuljahre; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder
 der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e.

Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen.  Die §§ 75 und 91 gelten entsprechend.
(7) Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.  Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
(9) § 38 gilt entsprechend.